Recht auf Bildung vs. Recht auf Schulbildung an Regel- oder Ersatzschule oder Web-Schule?
Intro: Deutschlandfunk Kultur – Die Schulpflicht gehört abgeschafft!
Liebe Eltern,
das Recht auf Bildung des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) umzusetzen ist eine zentrale Verpflichtung der elterlichen Sorge (vgl. GG, Abschnitt 1, Artikel 6, 2)) und ein natürliches Recht der Eltern.
Diese Recht ermöglicht (sollte) es Eltern, sich gegen erzwungene Maßnahmen von außen zur Wehr zu setzen. Grundrechte sind besonders auch Abwehrrechte gegen einen autoritären Staat. Aus dem Recht eines Kindes auf Bildung erwächst den Eltern gegenüber, wie genannt, eine Pflicht.
Die Idee, eine durch den Staat formulierte Bildungspflicht festzuschreiben, ist insofern unnötig, abzulehnen und absurd, wenn sich diese Pflicht gegen einen jungen Menschen richten soll. Der Heranwachsende hat ein Recht auf Bildung. Aus diesem Recht entsteht ein Anspruch zuvörderst gegen die Eltern und im Bereich Schulbildung gegen den Staat. Selbst in dem Fall, dass Eltern in Anbetracht der Zustände in den Schulen, den Freistaat gerichtlich an das Erfüllen seiner Pflichten erinnern wollten, resultiert der Anspruch aus dem „Recht auf Schulbildung“. Insofern halten wir es für unnötig, eine Bildungspflicht festzuschreiben. Aus Sicht des Heranwachsenden und der zur Sorge Verpflichteten, genügt das „Recht auf Schulbildung“ vollkommen, so wie der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Vielleicht wären Klagen gegen den Freistaat erfolgreicher, wenn es eine Bildungspflicht in der Sächsischen Verfassung gäbe?
Ebenso fragwürdig und abzulehnen ist der Gedanke, ein Homeschooling zuzulassen, gleichzeitig jedoch auf das Exekutieren der Lehrpläne durch Eltern zu bestehen. Wieso sollten sich Eltern ohne finanziellen Ausgleich dazu hergeben? Da wäre Staat aber fein raus. Damit würde nur eine Verlagerung der Umsetzung, des durch den Staat festgelegten Bildungsansatzes verpflichtend in das Privatleben stattfinden. Gegen eine freiwillige Entscheidung, den klassischen Schulunterricht zu Hause durchzuführen, ist ja nichts einzuwenden.
Zu unterstützen ist jedoch z. B. die Möglichkeit der Anmeldung an Web-Schulen, die als genehmigte Ergänzungsschulen auch dem Bildungspluralismus und dem Wettbewerb dienlich sind. Hier muss aus unserer Sicht auch keine finanzielle Unterstützung erfolgen. ggf. Härtefallregelung
Vielleicht noch einmal so:
Die Sächs. Verfassung greift das elterliche Recht, für das Recht des Kindes auf Bildung zu sorgen, in Abschnitt 9, Artikel 101 noch einmal auf:
(2) Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Es ist insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.
In der Sächsischen Verfassung wird verständlicherweise das Recht auf Bildung des Kindes auf eine Schulbildung reduziert, da nur das der Freistaat garantieren kann. Das Recht eines Kindes auf Bildung schließt das Recht auf Schulbildung mit ein – so wie auch das Recht auf einen Platz in einer frühkindlichen Bildungseinrichtung. Grundsätzlich sind für alle Entscheidungen in erster Linie die Eltern zuständig. Löblich ist, dass der Freistaat das Recht auf Schulbildung im Artikel 102 der Verfassung verankert:
(1)Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht eine allgemeine Schulpflicht.
Vielleicht wäre es so sinnvoller:
Jeder heranwachsende junge Mensch hat eine Recht auf den Besuch öffentlicher Bildungseinrichtungen und auf inkludierende Bildungsangebote.
Aber das ist Zukunftsmusik. Es geht hier darum, die Situation für leidgeplagte junge Menschen und Eltern kurzfristig und dauerhaft zu mildern.
Zunehmend erzeugt die Situation in unseren Schulen unschöne Gefühle bei Eltern, den Heranwachsenden und auch bei Angestellten. Nicht überall ist es gleich schlimm. Aber hin und wieder ist der Leidensdruck so groß, dass Eltern Ausschau nach Alternativen halten. Nicht überall steht eine Ersatz(regel)schule in akzeptabler Nähe zur Verfügung – und wenn, sind die Wartelisten vielleicht allzu lang, oder das Schulgeld ist nicht leistbar. Manchmal tut es aber die Ersatz(regel)schule ebenso nicht, weil auch dort das Pädagogen-Problem den Alltag bestimmt. Einige Eltern sind der Meinung, dass der Freistaat seinen Verpflichtungen, moderne Bildungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.
Der Umgang von Eltern mit diesen täglichen Hürden ist sehr unterschiedlich. Sollten nur mehr Pädagogen gewünscht werden, und ist der Leidensdruck nicht allzu groß, dann bitte hier weiter: http://www.landeselternrat-sachsen.de
Die Eltern, die das Recht auf (Schul)-Bildung ihres Kindes durch die Situation in den Bildungsanstalten nicht mehr adäquat umgesetzt sehen, auf das Einklagen dieses Rechtes gegen den Freistaat verzichten und lieber selbst die Initiative ergreifen wollen, schreiben uns bitte eine Mail. Gern geben wir die informationen zum Vorgehen persönlich weiter.