Den Charakter der UN – Kinderrechtskonvention prägen vier Grundprinzipien: (Hinweis: Das Wort „Kinder“ gern auch durch „Menschen“ ersetzen!)
- Das Recht auf Gleichbehandlung
Alle Artikel der Konvention gelten für jedes Kind der Welt. Kein Kind – in reichen wie in armen Ländern – darf benachteiligt werden, sei es wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft und Abstammung, seiner Staatsbürgerschaft, seiner Sprache oder Religion, seiner Hautfarbe, aufgrund einer Behinderung, wegen seiner politischen Ansichten oder aus anderen Gründen. - Das Kindeswohl hat Vorrang
Wann immer Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kinder auswirken können, muss das Wohl des Kindes gemäß der Konvention vorrangig berücksichtigt werden. Die Förderung ihrer Entwicklung und ihr Schutz sind auch eine öffentliche Aufgabe. - Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung
Das grundlegendste Menschenrecht ist das Recht auf Leben. Artikel 6 der Konvention verpflichtet die Staaten sogar, in „größtmöglichem Umfang“ die Entwicklung der Kinder zu sichern. - Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes
Kinder sollen als Personen ernst genommen und respektiert werden. Das bedeutet: Wenn Erwachsene – ganz gleich ob der Regierungschef, der Bürgermeister oder die Eltern – eine Entscheidung treffen, die Kinder berührt, müssen die Kinder ihrem Alter und ihrer Reife gemäß einbezogen werden.
Aus diesen Grundprinzipien ergeben sich viele Einzelrechte, die in drei Gruppen eingeteilt werden können:
- Versorgungsrechte
Hierzu zählen unter anderem die Rechte auf Gesundheitsversorgung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen, Ernährung und Kleidung, eine menschenwürdige Wohnung und auf soziale Sicherheit. Das wichtigste gesellschaftliche Recht ist eine persönliche Identität und rechtlichen Status als Bürger eines Landes. - Schutzrechte
Neben angemessener Versorgung brauchen Kinder besonderen Schutz. Sie haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewalt, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, grausamer oder erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch und wirtschaftlicher Ausbeutung. - Beteiligungsrechte
Kinder haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung und auf freien Zugang zu Informationen und Medien. Sie haben Anspruch auf kindgerechte Information. Die Staaten müssen das Recht der Kinder auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit achten. Sie müssen die Privatsphäre und die persönliche Ehre von Kindern schützen. Kinder haben ein Recht auf Freizeit und Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben.
Quelle: www.unicef.de UN-Kinderrechte als PDF – Form
Welche UN-Kinderrechte würden uns hier vor Ort begegnen ?
Das „Wohl des Kindes“
… ist vorrangig zu berücksichtigen.
(Artikel 3)
Respektierung des Elternrechts
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern.
(Artikel 5)
Recht auf Leben
Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
(Artikel 6)
Berücksichtigung des Kindeswillens
Das Kind hat das Recht in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern und diese soll Berücksichtigung finden.
(Artikel 12)
Meinungs- und Informationsfreiheit
Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung in jeder Art (Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel)
(Artikel 13)
Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz
Das Kind soll Zugang zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen haben welches die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben.
(Artikel 17)
Gesundheitsvorsorge
Hier werden die Rechte auf gesunde Ernährung, Hygiene, Sauberhaltung der Umwelt und Gesundheitsvorsorge erwähnt.
(Artikel 24)
Recht auf Bildung
Die Bildung des Kindes soll darauf gerichtet sein, die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen.
(Artikel 28 und 29)
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Buch 4 – Familienrecht (§§ 1297 – 1921)
Abschnitt 2 – Verwandtschaft (§§ 1589 – 1772)
Titel 5 – Elterliche Sorge (§§ 1626 – 1698b)
§ 1631 – Inhalt und Grenzen der Personensorge
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.